15.03.2017

Bitte beachten: Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung


Bereits seit April 2016 gibt es für Streitigkeiten mit Verbrauchern ein neues Verfahren. Die Verbraucherschlichtung ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt und darf nur von besonderen Schlichtungsstellen durchgeführt werden. Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Verbrauchern können bei der sog. Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle (www.verbraucher-schlichter.de) behandelt werden.  Das Verfahren darf nur von Verbrauchern beantragt werden und wird ausschließlich online durchgeführt.Ab Februar 2017 müssen Unternehmer nach dem Verbraucherstreitschlichtungsgesetz Verbrauchern Auskunft geben, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen. Im Rahmen einer allgemeinen Informationspflicht müssen alle Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf ihrer Firmenwebsite ihre Bereitschaft zur Teilnahme am Verfahren darlegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle erkennbar sind. Die Vernachlässigung dieser Informationspflicht birgt für Unternehmer rechtliche Risiken und kann teure Folgen haben. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann von befugten Verbänden und Mitbewerbern abgemahnt werden. Der ZDH hat einen Praxisleitfaden zur Verbraucherschlichtung sowie Musterformulierungen herausgegeben, den Sie hier herunterladen können.